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AGB

Allgemeine Lieferungs- u. Vertragsbedingungen

Grundsätzliches

Die im weiteren Vertragstext genannte Firma Fuchs Datentechnik wird vertreten durch den Geschäftsführer : Herrn Dipl.-Informatiker Jürgen Fuchs, 59387 Ascheberg, Haselburger Damm 4

I. Maßgebliche Bedingungen

Die Allgemeinen Lieferungsbedingungen und Vertragsbedingungen von Fuchs Datentechnik gelten für deren gesamten Geschäftsverkehr mit deren Auftraggebern. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten die Allgemeinen Lieferungsbedingungen und Vertragsbedingungen auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten darüber hinaus ebenfalls, wenn der kaufmännische Auftraggeber, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen bei der Annahme der Lieferungen und Leistungen von Fuchs Datentechnik oder in einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit Fuchs Datentechnik auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wurde seitens der Fuchs Datentechnik ausdrücklich zugestimmt.

II. Vertragsschluss

Ein Liefer- bzw. Wartungsvertrag gilt durch den Auftraggeber an Fuchs Datentechnik erst als erteilt, wenn der Auftraggeber nach Erhalt dieser Allgemeinen Lieferungsbedingungen und Vertragsbedingungen den Abschluss eines Vertrages schriftlich angetragen hat und die Auftragnehmerin diesen Antrag ihrerseits schriftlich annimmt. Der Auftraggeber ist 4 Wochen vom Tage der Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden.

III. Lieferungsverträge

1. Liefergegenstände

a) Die Fuchs Datentechnik liefert aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl Computer-Hardware als auch Computer-Software. Die von Fuchs Datentechnik an ihre Kunden gelieferte Computer-Hardware besteht im Wesentlichen aus PCs, Netzwerksystemen und Netzwerkkomponenten für EDV-Anlagen. Bei der angebotenen Software handelt es sich im wesentlichen um vorgefertigte Computerprogramme, die auf speziellen Wunsch des Kunden konfiguriert, bzw. auf dessen Computeranlage installiert werden.

b) Weiterhin vermittelt die Fuchs Datentechnik im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit für ihre Kunden auch Internetpräsentationen, die von einem Provider kopiert werden, der die zu veröffentlichende Internetseite im Internet zur Verfügung stellt.

2. Lieferfristen

a) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Lieferungsvertrages durch Fuchs Datentechnik, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftragnehmer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand die Geschäftsräume der Fuchs Datentechnik verlassen hat.

b) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Fuchs Datentechnik liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferungen des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Fuchs Datentechnik nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Fuchs Datentechnik wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Teillieferungen sind innerhalb vereinbarter Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch der Liefergegenstände daraus nicht ergeben.

3. Konstruktions- oder Formänderungen

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Produktfortentwicklungen der Vorlieferanten der Fuchs Datentechnik auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

4. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Lieferungsauftrag zurück, so kann die Fuchs Datentechnik unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Verpackungen und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und von der Fuchs Datentechnik berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

6. Annahme und Gefahrübergang

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe der Liefergegenstände am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand unverzüglich nach Zugang zu überprüfen. Er hat die Pflicht, den Liefergegenstand in derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Abnahme verhindert.

b) Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so ist Fuchs Datentechnik nach Setzen einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oderendgültig verweigert hat oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

c) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer, seinen eigenen Versandpersonen oder sonst zur Anlieferung der Liefergegenstände bestimmten Personen übergeben hat. Erklärt der Auftraggeber, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.

7. Rückgaberecht

Sollte die Bestellung weder Ihre gewerbliche noch Ihre selbständige berufliche Tätigkeit betreffen, haben Sie ein Rückgaberecht. Sie sind an den geschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie die gelieferte Ware innerhalb von einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware auf unsere Kosten und Gefahr zurücksenden. Ein Grund für die Rücksendung braucht nicht angegeben zu werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware an:

Fuchs Datentechnik
Haselburger Damm 4
59387 Ascheberg

Wenn es unmöglich ist, die Ware als Paket zu versenden (z.B. weil sie besonders groß und schwer ist), reicht es aus, wenn Sie uns gegenüber innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware erklären, dass Sie die Rücknahme der Ware wünschen. Das Rücknahmeverlangen muss keine Begründung enthalten. Die Erklärung muss schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen und kann an die o.g. Postadresse gerichtet werden. Die Beweislast für den Zugang Ihrer Erklärung trifft Sie. Sollten Sie den Kaufpreis bereits gezahlt haben, wird er Ihnen Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware zurückerstattet. 30 Tage nach Rückgabe der Ware kommen wir mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung der Ware bis zur Ausübung Ihres Rückgaberechts können wir eine Vergütung verlangen, jedoch nicht für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetretene Wertminderung. Haben Sie die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so haben Sie uns die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen. Die §§ 351 bis 353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach denen der Rücktritt in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist, sind nicht anzuwenden. Das Rückgaberecht läßt Ihre gesetzlichen Rechte bei Fehlern der Ware unberührt. Diesbezüglich gelten die Regelungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzend die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen. Das Rückgaberecht besteht nicht bei der Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind. Das Rückgaberecht besteht ferner nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind.

8. Preisänderungen

a) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Fuchs Datentechnik berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Darüber hinaus sind Preisänderungen durch die Fuchs Datentechnik auch dann zulässig, wenn diese auf Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Produktfortentwicklungen der Vorlieferanten der Fuchs Datentechnik , auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen.

b) Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund der vorgenannten Preissteigerungen nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen dem Abschluss des Liefervertrages und Auslieferung der Ware nicht mehr unerheblich übersteigt.

c) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

9. Vereinbarte Nebenleistungen

a) Fuchs Datentechnik schuldet dem Auftraggeber im Rahmen eines Lieferungsvertrages nicht die Aufstellung der von ihr gelieferten Waren, die Inbetriebnahme und die Kompatibilität der von Fuchs Datentechnik gelieferten Programme in Verbindung mit bereits zu einem früheren Zeitpunkt von ihr oder von anderen Herstellern gelieferter Programme. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vorbezeichneten Leistungen ausdrücklich zum Gegenstand eines Lieferungsvertrages gemacht wurden. Dasselbe gilt auch für die Anpassung von durch Fuchs Datentechnik gelieferter Software an Computerprogramme des Auftraggebers, die nicht durch Fuchs Datentechnik geliefert worden sind. Sind die vorstehenden Leistungen zwischen Fuchs Datentechnik und ihrem Auftraggeber vereinbart, hat der Auftraggeber vor Durchführung derselben keine Datensicherung durchzuführen. Hat der Auftraggeber zu Beginn der durch Fuchs Datentechnik durchzuführenden Arbeiten eine Datensicherung nicht vorgenommen, wird diese durch Fuchs Datentechnik vorgenommen und ihrem Kunden als zusätzliche Leistung in Rechnung gestellt. Schließlich bedürfen auch weitere den Liefervertrag begleitende Leistungen, wie z. B. Benutzereinführung und Ähnliches, einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede.

b) Wünscht der Auftraggeber die Verschaffung und/oder Pflege von Internetdomänen wird die Auftragnehmerin im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen zur Vergabe der Internetdomänen lediglich als Vertreter des Auftraggebers tätig. Verträge mit Unternehmen zur Vergabe von Internetdomänen kommen daher ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und diesem über Fuchs Datentechnik als Vertreter des Auftraggebers zustande.

Aus diesem Grunde übernimmt Fuchs Datentechnik auch keine Gewähr für bestimmte Inhalte und Funktionen der von dem Internetanbieter (Provider) entworfenen Internetseiten.

c) Übernimmt es Fuchs Datentechnik für ihren Auftraggeber, ihm eine Internetdomäne zu verschaffen oder diese zu pflegen, müssen die von dem Auftraggeber an sie übergebenen Bilder und Inhalte zur Herstellung einer Internetseite frei von Rechten Dritter, insbesondere von Urherberrechten, sein.

IV. Hardware-Wartungsverträge

1. Gegenstand des Wartungsvertrages

a) Gegenstand eines Hardware-Wartungsvertrages mit Fuchs Datentechnik ist die Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Computer-Hardware des Auftraggebers. Diese Leistungen teilen sich auf in Pflegearbeiten an den Anlageteilen und der installierten Betriebssysteme sowie die Beseitigung von aktuellen Störungsfällen auf Anforderung des Auftraggebers. Vom Auftraggeber betriebene Hardware-Systeme, die miteinander verbunden sind und miteinander kommunizieren, können nur in ihrer Gesamtheit Gegenstand eines Wartungsvertrages mit Fuchs Datentechnik sein. Programme, Applikationen sowie Updates sind nicht Gegenstand eines mit der Fuchs Datentechnik bestehenden Wartungsvertrages.

b) Fuchs Datentechnik erbringt aufgrund eines Wartungsvertrages zwischen ihr und ihrem Auftraggeber folgende Wartungsleistungen:

  • Die Überprüfung wesentlicher Gerätefunktionen bzw. der Gesamtfunktionen mehrerer Geräte und der gegebenenfalls dazugehöriger Betriebssysteme,
  • das Reinigen von Anlagenteilen, sofern diese ihrer Bestimmung entsprechend, einer natürlichen Verschmutzung unterliegen, sowie
  • die Defragmentierung und Tests aller zum System gehörenden Plattenspeicher, um Datenverlust vorzubeugen, soweit die Plattenkapazitäten vom jeweiligen Betriebssystem zur Defragmentierung vorgesehen sind.

c) Bei den von Fuchs Datentechnik im Rahmen eines Wartungsvertrages zu erbringenden Instandsetzungsarbeiten handelt es sich im wesentlichen um die Wiederherstellung des Sollzustandes der Hardware incl. des jeweiligen Betriebssystems mit Ausnahme von Defektbedingten Datenverlusten oder Datenverlusten, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber vor Durchführung der Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten eine Datensicherung nicht vorgenommen hat. Für den Fall, dass der Auftraggeber vor Durchführung der Wartungsarbeiten durch Fuchs Datentechnik keine Datensicherung gemacht hat, wird diese durch Fuchs Datentechnik durchgeführt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

d) Die Wartungsintervalle für Anlagen bzw. Anlagenteile aufgrund eines Wartungsvertrages legt Fuchs Datentechnik nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen fest, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist oder gesetzliche Vorschriften bzw. behördliche Auflagen nicht entgegenstehen.

e) Zu Beginn eines Wartungsvertrages mit Fuchs Datentechnik, wird von dieser eine Inspektion durchgeführt, die gesondert zu vergüten ist.

f) Wartungs- bzw. Instandsetzungsleistungen erfolgen während der üblichen Geschäftszeiten von Fuchs Datentechnik Montags bis Donnerstags zwischen 8.30 Uhr und 17.30 Uhr und freitags zwischen 8.30 Uhr und 15.00 Uhr. Bei notwendigen und vom Auftraggeber angeforderten Instandsetzungsmaßnahmen gewährleistet Fuchs Datentechnik im Regelfall eine Reparaturzeit von 24 Stunden während ihrer üblichen Arbeitszeiten.

g) Fuchs Datentechnik behält sich vor, angefangene Wartungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten auch außerhalb der eigenen Arbeitszeit oder der des Auftraggebers zu Ende zu führen.

h) Die Arbeitszeit von Fuchs Datentechnik beginnt mit dem Betreten des Betriebsgeländes des Auftraggebers und endet mit der Gegenzeichnung der erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter auf dem Servicebericht von Fuchs Datentechnik. Für den Fall, dass sich der Kunde weigert, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen von Fuchs Datentechnik gegenzuzeichnen oder eine zeichnungsberechtigte Person nicht auffindbar ist, gilt der Servicebericht als geprüft und angenommen und wird mit dem Vermerk des Mitarbeiters von Fuchs Datentechnik versehen. Gleiches gilt, wenn die Unterschrift auf dem Servicebericht nicht innerhalb eines zeitlich angemessenen Rahmen von dem Auftraggeber bzw. dessen Stellvertreter zu erlangen ist.

i) Kann ein System im Falle eines Defektes nicht innerhalb von 24 Stunden instand gesetzt werden, stellt Fuchs Datentechnik dem Auftraggeber ohne besondere Vergütung ein Ersatzgerät zur Verfügung, das gegebenenfalls komplett aus Tastatur, PC, Drucker und Monitor oder aber einzelnen Ausstattungselementen bestehen kann.

2. Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mitarbeitern von Fuchs Datentechnik bei deren Eintreffen die zu wartende oder instand zu setzende Anlage unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die nicht unverzüglich nach Eintreffen der Mitarbeiter von Fuchs Datentechnik durchgeführt werden können und es aus diesem Grunde der Vereinbarung eines neues Termins bedarf, werden gesondert berechnet.

b) Dasselbe gilt für Arbeiten, die dadurch erforderlich werden, dass der Auftraggeber seiner Pflicht, bereits angefallene Arbeiten, durch die Fuchs Datentechnik auch außerhalb ihrer Geschäftszeiten und der Geschäftszeiten des Auftraggebers noch zu Ende führen zu lassen, nicht gerecht wird.

c) Der Auftraggeber hat gegebenenfalls für eine ausreichende Belüftung der entsprechenden Anlagen bzw. Anlagenteile in Abstimmung mit der Fuchs Datentechnik zu sorgen.

d) Fuchs Datentechnik ist zur Durchführung der Wartungs- und Störungsbeseitigungsarbeiten evtl. erforderliches Hilfsgerät, z.B. Leitern, Lampen, etc., sowie eine Fernsprechmöglichkeit in Anlagennähe kostenlos zur Verfügung zu stellen.

e) Im Bedarfsfall hat der Auftraggeber eine verschlossene Aufbewahrungsmöglichkeit für Ersatzteile in Anlagennähe zur Verfügung zu stellen.

f) Änderungen der Betriebsbedingungen sowie des Aufstellungsortes einer EDV-Anlage, die Gegenstand eines Wartungsvertrages ist, sind schriftlich mitzuteilen.

3. Wartungstermine

Wartungs- und Pflegetermine werden von Fuchs Datentechnik schriftlich angekündigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Terminsvereinbarung schriftlich zu bestätigen oder gegebenenfalls zwei Ausweichtermine vorzuschlagen. Falls keine Bestätigung erfolgt, gilt der von der Fuchs Datentechnik vorgeschlagene Termin als vereinbart.

4. Vertragsdauer

Der Wartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist beiderseits durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch 12 Monate nach Bestehen des Vertragsverhältnisses, kündbar.

V. Internet Dienstleistungen

1. Vertragsdauer und Kündigung

de-Domains sind mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit (12 Monate) kündbar sonstige Domains (z.B. com, net, org, etc) sind mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit (24 Monate) kündbar. Fuchs Datentechnik behält sich unbeschadet der Geltendmachung fälliger Forderungen das Recht vor, bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen seine Leistungserbringung für die Zeit eines Zahlungsverzuges einzustellen.

2. Programmier Dienstleistungen

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt Fuchs Datentechnik Eigentümer der Präsentation. 60 Tage nach Auftragseingang ist Fuchs Datentechnik berechtigt eine Abschlagszahlung in Höhe von 60% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen.

3. Providerdienste - Hosting

Fuchs Datentechnik garantiert eine Verfügbarkeit des Servers von 99% im Jahresmittel. 1% der Betriebszeit kann für Wartungsarbeiten verwendet werden, die, soweit technisch machbar, nachts zwischen 2 und 6 Uhr durchgeführt werden. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere der Ausfall oder die Überlastung von globalen Kommunikationsnetzen, hat Fuchs Datentechnik nicht zu vertreten. Der Kunde kann aus diesem Grund keine Minderung seiner Leistungspflicht beanspruchen. Ausfallzeiten werden erstattet, wenn Fuchs Datentechnik oder beauftragte Dritte Ausfallzeiten verschulden, die länger als 24 Stunden dauern. Der Erstattungsanspruch ist anteilig auf die jeweils vereinbarte Monatsgebühr begrenzt

VI. Zusätzliche Leistungen

1) Gegen besondere Vergütung erbringt die Fuchs Datentechnik folgende Lieferungen und Leistungen:

  • ergänzende Lieferungen und Installationen von Hardware- und Software. Hierzu gehören insbesondere lizenzpflichtige Programmupdates sowie die damit verbundenen Anpassungen der Anwenderprogramme,
  • das Verlegen von Anlageteilen und Kabel durch Subunternehmer,
  • Schulungen und Einweisungen von Bedienungspersonal,
  • die Beseitigung von Störungen und Schäden, die nicht von den Wartungs- und Instandsetzungsleistungen eines Wartungsvertrages mit Fuchs Datentechnik umfasst sind. Namentlich handelt es sich dabei um Schäden oder Störungen, die auf höhere Gewalt, Einwirkung Dritter, Einwirkungen fremder Systeme, Bedienungsfehler, Nichtbeachtung der Fuchs Datentechnik Anwenderanweisungen, Verschmutzungen oder bei EDV-Geräten auf unübliche Umgebungsbedingungen zurückzuführen sind.
  • die Vornahme von Änderungen an Hardware- und Betriebssystemkonfigurationen, die von Fuchs Datentechnik zur Sicherung oder Verbesserung der Funktionen als notwendig erachtet werden.
  • die Beseitigung von möglicherweise auftretenden Fehlern des Betriebssystems. Handelt es sich dabei zum Beispiel um ein Betriebssystem der Fa. Microsoft, kann die Fehlerbeseitigung gegebenenfalls durch Installation eines verfügbaren Service-Releases oder Patch-Updates des Betriebssystems erfolgen.

2) der Nachweis für alle gesondert erbrachten Leistungen erfolgt auf Vordrucken der Fuchs Datentechnik und durch Gegenzeichnung des Auftraggebers oder einen verantwortlichen Mitarbeiter. Der Zeitaufwand der Fuchs Datentechnik zur

Erlangung der Gegenzeichnung des Auftraggebers gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

3) Die Bedingungen IV 1 f), g) und h) gelten für zusätzliche Leistungen entsprechend.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung für Warenlieferungen und Nebenleistungen zu Lieferungsverträgen ist bei Übergabe der Liefergegenstände zur Zahlung fällig.

2. Das Entgelt für Leistungen nach einem Wartungsvertrag wird mit Abschluss desselben fällig und ist für 1 Jahr zu entrichten. Werden Zahlungen halbjährlich bzw. vierteljährlich vereinbart, wird ein Aufschlag von 3 % auf das Wartungsentgelt berechnet.

3. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Scheck- und Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit Fuchs Datentechnik.. Bei Hereinnahme von Schecks und Wechseln sind die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen in bar zu zahlen.

4. Verzugszinsen werden mit 5 % per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fuchs Datentechnik mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von Fuchs Datentechnik nicht anerkannte oder rechtskräftig festgestellter Forderung nicht statthaft, ebenso wie die Aufrechnung mit solchen.

VIII. Gewährleistung

1. Die Fuchs Datentechnik übernimmt in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an Liefergegenständen und Leistungen:

a) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Kann Fuchs Datentechnik einen ihrer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler durch drei Nachbesserungsversuche nicht beseitigen oder sind für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

b) Ein natürlicher Verschleiß der Anlage und Verschleiß von Verbrauchsmaterialien ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Fuchs Datentechnik nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

a) Die Fuchs Datentechnik behält sich das Eigentum an Liefergegenständen und an Gegenständen die an den Auftraggeber aufgrund eines Wartungsvertrages übergeben worden sind bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

b) Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fuchs Datentechnik zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

c) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Fuchs Datentechnik gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch sie schriftlich geklärt wird.

X. Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Fuchs Datentechnik.

XI. Datenschutz

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Fuchs Datentechnik im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen mit diesen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes erhebt und verarbeitet, soweit dies im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zweckmäßig ist.

XII. Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten von Fuchs Datentechnik aus einem Lieferungs- oder Wartungsvertrag können auf einen Dritten übertragen werden. In diesem Falle gewährleistet Fuchs Datentechnik die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten. Die Mitteilung an den Auftraggeber erfolgt mittels einfachen Briefs. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht sowohl für einen Lieferungs- oder Wartungsvertrag.

XIII. Haftungsbeschränkung

Fuchs Datentechnik unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung zu den üblichen Bedingungen eines Haftpflichtversicherungsvertrages. In diesem Rahmen haftet Fuchs Datentechnik gegenüber dem Auftraggeber. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Soweit der Pflichtversicherer der Fuchs Datentechnik durch einen in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt, einen Serienschaden, eine Jahresmaximierung, einen Risikoausschluss etc., von der Leistung frei ist, haftet Fuchs Datentechnik in diesem Rahmen mit eigenen Ersatzleistungen.

XIV. Salvatorische Klausel

Eine etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

XV. Gerichtsstandsvereinbarung

Bei einem sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz von Fuchs Datentechnik zuständig ist. Die Fuchs Datentechnik ist auch dazu berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

Ascheberg im November 2003